Das Verfahren BM 18 42267 betraf auch eine Postkontoinhaberschaft (als irrtümlich Begünstigte) und der Anzeigeerstatterin (hiesige Beschwerdeführerin) wurde durch die Staatsanwaltschaft immerhin der Zahlungsempfänger mitgeteilt, auch wenn der weitere Verfahrensgang durch die Staatsanwaltschaft offengelassen wurde. […] Sogar die Möglichkeit der (missbräuchlichen) Empfängerermittlung im E-Finance ändert schliesslich nichts daran, dass sich die vorliegende Konstellation weiterhin vom Sachverhalt im von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (141 IV 71 ff.) wesentlich unterscheidet.