Die Erkenntnis betr. E-Finance ändert ferner nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen eine Untersuchung eröffnete und Editionen anordnete, was erheblich gegen das Vorliegen eindeutiger Straflosigkeit als Nichtanhandnahmevoraussetzung spricht. […] Das Verfahren BM 18 42267 betraf auch eine Postkontoinhaberschaft (als irrtümlich Begünstigte) und der Anzeigeerstatterin (hiesige Beschwerdeführerin) wurde durch die Staatsanwaltschaft immerhin der Zahlungsempfänger mitgeteilt, auch wenn der weitere Verfahrensgang durch die Staatsanwaltschaft offengelassen wurde.