__ AG (Finanzinstitut) WENDEN MUSS. WIR KOENNEN DIE GE- 6 WUENSCHTEN DOKUMENTE NICHT ZUSTELLEN..."). Weshalb die E.________ AG (Finanzinstitut) den Namen des/der irrtümlich Begünstigten nicht angab, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Womöglich geschah dies (neben dem Bank-/Postgeheimnis) eben gestützt auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungs- und Transparenzgrundsatz (Art. 4 DSG). Insoweit greift auch die beschwerdegegnerische Argumentation zu kurz, die Beschwerdeführerin könne nun selbst den Kontoinhabernamen ermitteln.