Die Beschwerdegegnerin gibt in der Stellungnahme vom 29. April 2019 zu bedenken, es hätte „der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf diese Regelung in ihren AGB folglich offen gestanden, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht begünstigten Person herauszugeben, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzten. […]“ Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als dass sich die E.________ AG (Finanzinstitut) eben weigerte, der Beschwerdeführerin den Empfängernamen bekanntzugeben und den Zustellbeleg zur Rückbelastungsermächtigung zu übermitteln (zuletzt: „BITTE TEILEN SIE DER STAATSANWALTSCHAFT MIT, DASS SIE SICH DI- REKT AN DIE E.________ AG (Finanzinstitut)