allenfalls ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin bestehen würde, kann offenbleiben, da hier über den Weg der Strafanzeige ein rechtmässiger Weg zur Datenbeschaffung besteht. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das E-Finance, soweit ersichtlich, nur Name und Wohnort samt Postleitzahl offenbart […]. Je nach (Firmen-) Name genügt dies zur Identifikation ohnehin nicht.