DSG statuiert darüber hinaus lediglich einen Minimalstandard, weshalb im Zweifelsfall weitergehende Informationen über die Datenbeschaffung zur Verfügung zu stellen sind. Dabei sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beachten […]. Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Transparenz als «Eckpfeiler des ganzen Datenschutzsystems» gilt (Botschaft Revision DSG, a. a. 0., 2126). Die Verwendung der erwähnten Angaben für Zwecke ausserhalb des Zahlungsverkehrs, wie z.B. für (private) Ermittlungen durch die Beschwerdeführerin, wäre also zweckwidrig sowie für die betroffene Kontoinhaberschaft aus den Umständen nicht erkennbar. Sie wäre mithin rechtswidrig. Ob