Nur so kann die betroffene Person nachvollziehen, was mit ihren Daten geschieht. Hinzu kommt, dass für die betroffenen Personen die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung erkennbar sein muss (Transparenzgrundsatz gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG). […] Ist die Datenbearbeitung aus den Umständen nicht oder nicht deutlich erkennbar, muss der Datenbearbeiter der betreffenden Person weitere Information zugehen lassen. Art. 4 Abs. 4 DSG statuiert darüber hinaus lediglich einen Minimalstandard, weshalb im Zweifelsfall weitergehende Informationen über die Datenbeschaffung zur Verfügung zu stellen sind.