Sie dürfen deshalb nach allgemeinen Datenbearbeitungsgrundsätzen nicht für andere Zwecke bearbeitet werden. Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG) erfordert nämlich, dass jegliche Datenbearbeitung mit einem bestimmten Zweck oder Ziel zu erfolgen hat. Dieser Verwendungszweck muss bereits bei der Datenbeschaffung angegeben sein oder sonst feststehen […]. Der festgelegte Zweck ist für den Datenbearbeiter verbindlich […]. Nur so kann die betroffene Person nachvollziehen, was mit ihren Daten geschieht.