Diese Möglichkeit ist beim e-banking-System der Beschwerdeführerin (und hoffentlich auch bei den übrigen schweizerischen Bankinstituten) in Beachtung des Bankkundengeheimnisses zu recht ausgeschlossen zur Vermeidung von Ausforschungen und Kontonummernabfragen aufs Geratewohl. […] Ob die in der Verfügung dargetane Bekanntgabe des Namens des Zahlungsempfängers bzw. Kontoinhabers auf dem Grundversorgungsauftrag der E.________ AG (Finanzinstitut) (Zahlungsverkehr; Postkundengeheimnis) oder rein auf einer Einschränkung des Bankkundengeheimnisses beruht, kann hier offenbleiben.