Diese brauchen nicht im Einzelnen wiedergegeben und beurteilt zu werden. Die Gründe für die Abweisung der Beschwerde ergeben sich nämlich – ausgehend von der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. April 2019 – aus den Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 29. April 2019. Sie argumentiert im Kern, dass es der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf die Regelungen in ihren AGB offen gestanden wäre, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht begünstigen Person herauszugeben.