Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 16). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Verwendung der Vermögenswerte dann "unrechtmässig" wenn sie darauf abzielt, den Geschädigten an der Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche zu hindern (BGE 129 IV 209 E. 2c) (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB140199 vom 26. Mai 2015, E. 3.3.2.). 5.2 Die Parteien machen in ihren Eingaben längere Ausführungen zu möglichen strafbaren Handlungen der unbekannten Täterschaft. Diese brauchen nicht im Einzelnen wiedergegeben und beurteilt zu werden.