Es genügt also etwa nicht, wenn der Täter den empfangenen Betrag auf seinem Konto stehen lässt, ohne die Organe der Bank bzw. des Postcheckamts oder den Absender zu informieren. Anders verhält es sich (z.B.), wenn der irrtümlich erlangte Betrag sogleich auf ein anderes Konto abdisponiert wird (um Nachforschungen und damit die Rückerstattung zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen). Ebenso verfügt unrechtmässig über Vermögenswerte, wer die Rückabwicklung verweigert, ohne in der Lage zu sein, die Forderung des Berechtigten mit anderen Mitteln zu erfüllen (Donatsch, a.a.O. S. 189; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 16).