Die tatbestandsmässige Handlung der unrechtmässigen Verwendung von Buchgeldern zum Nutzen des Täters oder eines anderen setzt m.a.W. voraus, dass er über den ihm irrtümlich gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt werden soll. Es genügt also etwa nicht, wenn der Täter den empfangenen Betrag auf seinem Konto stehen lässt, ohne die Organe der Bank bzw. des Postcheckamts oder den Absender zu informieren.