62 OR. Erst wenn der Täter seinen Willen bekundet, die Durchsetzung dieses Rückforderungsanspruchs des Berechtigten völlig zu vereiteln, kann strafrechtlich von einem unrechtmässigen Verwenden gesprochen werden, was spätestens dann nachweislich der Fall ist, wenn der Täter die Korrektur des Fehlers ausdrücklich ablehnt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 21 f.). Die tatbestandsmässige Handlung der unrechtmässigen Verwendung von Buchgeldern zum Nutzen des Täters oder eines anderen setzt m.a.