Die Anwendung von Art. 141bis StGB setzt voraus, dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (BGE 126 IV 209 E. 2d) (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2015 vom 13. April 2016 E. 3.1). Zivilrechtlich betrachtet entsteht bei einer Fehlüberweisung ein Rückforderungsanspruch aus Art. 62 OR.