4 unerlaubter Handlung, welche einer längeren Verjährungsfrist unterliegt (BGE 141 IV 71 Regeste). […] Nach der Rechtsprechung sind dem Täter die Vermögenswerte nicht im Sinne dieser Bestimmung "ohne seinen Willen" zugekommen, wenn er die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat. Die Anwendung von Art.