Möglicherweise kann in dieser Angelegenheit die Institution des Schweizerischen Bankenombudsman als unabhängige Vermittlerin weiterhelfen […]. An dieser Stelle sei der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem angezeigten Tatbestand erlaubt, wonach selbst eine hartnäckige Weigerung, eine irrtümlich bezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung zu erfüllen. […]