Schliesslich ist aufgrund der dargelegten Situation durchaus denkbar, dass der Zahlungsempfänger den relativ geringen gutgeschriebenen Betrag von CHF 556.00 nicht bemerkt und von der Aufforderung zur Rückleistung keine Kenntnis erhalten hat. Ob es für die A.________ AG (Bank) noch andere Möglichkeiten zur Eruierung des Zahlungsempfängers gibt oder nicht, ist für die Frage der Einleitung eines Strafverfahrens unerheblich. Möglicherweise kann in dieser Angelegenheit die Institution des Schweizerischen Bankenombudsman als unabhängige Vermittlerin weiterhelfen […].