Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdeführerin erläuterte die Staatsanwaltschaft, dass mangels genügenden Tatverdachts keine Untersuchung zu eröffnen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre einzige Möglichkeit, Kenntnis von der Identität des Zahlungsempfängers zu erhalten, über eine Edition der Daten im Strafverfahren führe. Zwischen den Banken sei es betreffend Zahlungen Usus, per SWIFT-Mitteilungen zu kommunizieren. Dieser Prozess sei erfolglos geblieben.