Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, die Anfrage um Erteilung einer Belastungsermächtigung durch den Kontoinhaber inkl. Zustellbeleg einzureichen. Sollte kein Zustellnachweis vorliegen, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, bei der E.________ AG (Finanzinstitut) erneut die Rücküberweisung des Betrags beim Kontoinhaber mit eingeschriebener Postsendung zu verlangen. Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdeführerin erläuterte die Staatsanwaltschaft, dass mangels genügenden Tatverdachts keine Untersuchung zu eröffnen sei.