Mit Schreiben vom 26. November 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Ergänzungen, nachdem sich aus dem eingereichten Strafantrag ergeben hatte, dass sich die Bemühungen, den Geldbetrag zurückzufordern, auf ein einmaliges Nachfragen beschränkten, welches ohne Erfolg geblieben ist. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, die Anfrage um Erteilung einer Belastungsermächtigung durch den Kontoinhaber inkl. Zustellbeleg einzureichen.