Die E.________ AG (Finanzinstitut) selber habe vom Kontoinhaber jedoch auf die Anfrage nach einer Belastungsermächtigung zur Rückleitung der Geldsumme keine Antwort erhalten. Dies ergehe aus einer SWIFT- Mitteilung (Anm.: standardisiertes Datenformat für den Nachrichtenaustausch zwischen Finanzinstitutionen) vom 4. September 2018. Mit Schreiben vom 26. November 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Ergänzungen, nachdem sich aus dem eingereichten Strafantrag ergeben hatte, dass sich die Bemühungen, den Geldbetrag zurückzufordern, auf ein einmaliges Nachfragen beschränkten, welches ohne Erfolg geblieben ist.