2 weise nicht eingetreten werden könnte. Der Schaden ist im Vermögen der Bank entstanden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 115 StPO. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.