BSG 162.11]). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Was die Generalstaatsanwaltschaft zum Wortlaut des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sowie zur Legitimation/Rechtsnachfolge ausführt, überzeugt die Beschwerdekammer mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus nicht resp. führt jedenfalls nicht dazu, dass auf die Beschwerde teil-