Die Verfügung ist wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin lässt u.a. ausführen: „Insbesondere ist der Beschwerdeführerin der Zahlungsempfänger eben gerade unbekannt und ohne Beschreitung des strafrechtlichen Wegs nicht ermittelbar (Bank-/Postkundengeheimnis)! Damit wird ohne weiteres auch dem Erfordernis der „Subsidiarität" des Strafrechts genüge getan.“ Im Rahmen der Instruktion kam die Beschwerdekammer indes zum Schluss, dass es einen sehr einfachen Weg zu geben scheint, den/die Inhaber/in des Postkontos Nr.________ festzustellen: Beim E-Banking-Prozess via www.