In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 24. April 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Parteien Gelegenheit erhielten, innert 10 Tagen weitere Ausführungen zur Frage zu tätigen, ob der/die fragliche Kontoinhaber/in zu ermitteln sei. Die Verfügung ist wie folgt begründet: