1. Am 14. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nicht an die Hand. Dagegen erhob die A.________ AG (Bank) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2019 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.