Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2019 (BM 18 45579) Regeste: Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO; Nichtanhandnahme bei (derzeit) fehlendem Tatverdacht Existiert für ein Finanzinstitut ein legaler Weg zur Identifikation des durch ein fehlerhaftes Bankengeschäft Begünstigten, so ist mit Blick auf die Subsidiarität des Strafrechts dieser zu beschreiten und hat folglich nicht die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und Zwangsmassnahmen zu verfügen (E. 5.4). Erwägungen: