Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern A.________ AG (Bank) v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermö- genswerten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2019 (BM 18 45579) Regeste: Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO; Nichtanhandnahme bei (derzeit) fehlendem Tatverdacht Existiert für ein Finanzinstitut ein legaler Weg zur Identifikation des durch ein fehlerhaftes Bankengeschäft Begünstigten, so ist mit Blick auf die Subsidiarität des Strafrechts dieser zu beschreiten und hat folglich nicht die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und Zwangsmassnahmen zu verfügen (E. 5.4). Erwägungen: 1. Am 14. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nicht an die Hand. Dagegen erhob die A.________ AG (Bank) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2019 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft. In ihrer Stel- lungnahme vom 25. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 24. April 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Parteien Gelegenheit erhiel- ten, innert 10 Tagen weitere Ausführungen zur Frage zu tätigen, ob der/die fragli- che Kontoinhaber/in zu ermitteln sei. Die Verfügung ist wie folgt begründet: Die Be- schwerdeführerin lässt u.a. ausführen: „Insbesondere ist der Beschwerdeführerin der Zahlungsemp- fänger eben gerade unbekannt und ohne Beschreitung des strafrechtlichen Wegs nicht ermittelbar (Bank-/Postkundengeheimnis)! Damit wird ohne weiteres auch dem Erfordernis der „Subsidiarität" des Strafrechts genüge getan.“ Im Rahmen der Instruktion kam die Beschwerdekammer indes zum Schluss, dass es einen sehr einfachen Weg zu geben scheint, den/die Inhaber/in des Postkontos Nr.________ festzustellen: Beim E-Banking-Prozess via www.E.________ AG (Finanzinstitut).ch bei einer beabsichtigten Überweisung von einem Postkonto auf ein anderes Postkonto erscheint prinzipi- ell auf Anhieb der/die Kontoinhaber/in, nachdem die Kontonummer in das Onlinebanking-System ein- gegeben wurde. Mit Eingaben vom 29. April 2019 respektive vom 16. Mai 2019 mach- ten die Generalstaatsanwaltschaft respektive die Beschwerdeführerin weitere Aus- führungen und hielten sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Was die Generalstaatsanwaltschaft zum Wortlaut des Rechts- begehrens der Beschwerdeführerin sowie zur Legitimation/Rechtsnachfolge aus- führt, überzeugt die Beschwerdekammer mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus nicht resp. führt jedenfalls nicht dazu, dass auf die Beschwerde teil- 2 weise nicht eingetreten werden könnte. Der Schaden ist im Vermögen der Bank entstanden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 115 StPO. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Am 2. November 2018 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Die Beschwer- deführerin führte aus, sie habe versucht, bei der E.________ AG (Finanzinstitut) – auf deren Kundenkonto eine Fehlüberweisung eines Kunden der Beschwerdeführe- rin eingegangen sein soll – den irrtümlicherweise überwiesenen Geldbetrag von CHF 556.00 zurückzufordern. Die E.________ AG (Finanzinstitut) selber habe vom Kontoinhaber jedoch auf die Anfrage nach einer Belastungsermächtigung zur Rückleitung der Geldsumme keine Antwort erhalten. Dies ergehe aus einer SWIFT- Mitteilung (Anm.: standardisiertes Datenformat für den Nachrichtenaustausch zwi- schen Finanzinstitutionen) vom 4. September 2018. Mit Schreiben vom 26. No- vember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Ergän- zungen, nachdem sich aus dem eingereichten Strafantrag ergeben hatte, dass sich die Bemühungen, den Geldbetrag zurückzufordern, auf ein einmaliges Nachfragen beschränkten, welches ohne Erfolg geblieben ist. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, die Anfrage um Erteilung einer Belastungsermächtigung durch den Konto- inhaber inkl. Zustellbeleg einzureichen. Sollte kein Zustellnachweis vorliegen, wur- de die Beschwerdeführerin ersucht, bei der E.________ AG (Finanzinstitut) erneut die Rücküberweisung des Betrags beim Kontoinhaber mit eingeschriebener Post- sendung zu verlangen. Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdeführerin erläu- terte die Staatsanwaltschaft, dass mangels genügenden Tatverdachts keine Unter- suchung zu eröffnen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 führte die Beschwer- deführerin aus, dass ihre einzige Möglichkeit, Kenntnis von der Identität des Zah- lungsempfängers zu erhalten, über eine Edition der Daten im Strafverfahren führe. Zwischen den Banken sei es betreffend Zahlungen Usus, per SWIFT-Mitteilungen zu kommunizieren. Dieser Prozess sei erfolglos geblieben. Es sei nicht realistisch, dass die E.________ AG (Finanzinstitut) auf eine erneute Anfrage weitere Ab- klärungen vornehmen würde, da sie dazu nicht verpflichtet sei und den zumutbaren Abklärungsaufwand bereits getätigt habe. 4. Die angefochtene Verfügung ist zusammengefasst wie folgt begründet: […] Der Tatverdacht ist die qualifizierte Vermutung einer verfolgbaren Straftat aufgrund zureichender (oder hinreichender) tatsächlicher Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend bereits zur Klärung des Anfangsverdachts eine Edition von Bankdaten verlangt wird, bei welcher im Weige- rungsfall Zwangsmassnahmen (wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) angeordnet werden können. Ein hinreichender Tatverdacht ist erst dann gegeben, wenn ernsthafte Gründe für das Vorlie- gen einer Straftat gegeben sind. […] Vorliegend wird der Tatverdacht einzig damit begründet, dass die E.________ AG (Finanzinstitut) von deren Kunden, dem Zahlungsempfänger, keine Antwort auf ihre Frage nach einer Belastungsermächtigung für die Rückleitung der Fehlüberweisung erhalten hat. Ab- gesehen davon, dass diese Behauptung weder mit Hintergrundinformationen bezüglich der Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem Zahlungsempfänger erläutert noch mit irgendwelchen Beweis- 3 mitteln hinterlegt wird und daher nicht gewürdigt werden kann, vermag diese fehlende Rückmeldung durch den Zahlungsempfänger allein noch keinen Tatverdacht zu begründen, welcher weitere Ermitt- lungen, insbesondere die beantragte Edition der Bankdaten zu rechtfertigen vermag. Schliesslich ist aufgrund der dargelegten Situation durchaus denkbar, dass der Zahlungsempfänger den relativ ge- ringen gutgeschriebenen Betrag von CHF 556.00 nicht bemerkt und von der Aufforderung zur Rück- leistung keine Kenntnis erhalten hat. Ob es für die A.________ AG (Bank) noch andere Möglichkeiten zur Eruierung des Zahlungsempfängers gibt oder nicht, ist für die Frage der Einleitung eines Strafver- fahrens unerheblich. Möglicherweise kann in dieser Angelegenheit die Institution des Schweizeri- schen Bankenombudsman als unabhängige Vermittlerin weiterhelfen […]. An dieser Stelle sei der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem angezeigten Tatbe- stand erlaubt, wonach selbst eine hartnäckige Weigerung, eine irrtümlich bezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung zu erfüllen. […] 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). Nach Art. 141bis StGB macht sich strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne sei- nen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. Art. 41 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und 2 OR; Art. 141bis StGB; Klage auf Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme; Verjährung. Das Verhalten, sich hartnäckig, ohne weitere Obstruktions- oder Verheimlichungshandlungen, zu weigern, eine irrtümlich bezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, er- füllt den Straftatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB nicht. Es besteht somit neben der Bereicherungsklage nach Art. 63 Abs. 1 OR keine Klage aus 4 unerlaubter Handlung, welche einer längeren Verjährungsfrist unterliegt (BGE 141 IV 71 Reges- te). […] Nach der Rechtsprechung sind dem Täter die Vermögenswerte nicht im Sinne dieser Bestim- mung "ohne seinen Willen" zugekommen, wenn er die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat. Die Anwendung von Art. 141bis StGB setzt voraus, dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun er- folgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen). In subjekti- ver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern (BGE 126 IV 209 E. 2d) (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2015 vom 13. April 2016 E. 3.1). Zivilrechtlich betrachtet entsteht bei einer Fehlüberweisung ein Rückforderungsanspruch aus Art. 62 OR. Erst wenn der Täter seinen Willen bekundet, die Durchsetzung dieses Rückforderungsanspruchs des Berechtigten völlig zu vereiteln, kann strafrechtlich von einem unrechtmässigen Verwenden ge- sprochen werden, was spätestens dann nachweislich der Fall ist, wenn der Täter die Korrektur des Fehlers ausdrücklich ablehnt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 21 f.). Die tatbestandsmässige Handlung der unrechtmässigen Verwendung von Buchgeldern zum Nutzen des Täters oder eines an- deren setzt m.a.W. voraus, dass er über den ihm irrtümlich gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt werden soll. Es genügt also etwa nicht, wenn der Täter den empfangenen Betrag auf seinem Konto stehen lässt, ohne die Organe der Bank bzw. des Postcheckamts oder den Absen- der zu informieren. Anders verhält es sich (z.B.), wenn der irrtümlich erlangte Betrag sogleich auf ein anderes Konto abdisponiert wird (um Nachforschungen und damit die Rückerstattung zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen). Ebenso verfügt unrechtmässig über Vermögenswerte, wer die Rückab- wicklung verweigert, ohne in der Lage zu sein, die Forderung des Berechtigten mit anderen Mitteln zu erfüllen (Donatsch, a.a.O. S. 189; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 16). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Verwendung der Vermögenswerte dann "unrechtmässig" wenn sie darauf abzielt, den Geschädigten an der Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche zu hindern (BGE 129 IV 209 E. 2c) (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, SB140199 vom 26. Mai 2015, E. 3.3.2.). 5.2 Die Parteien machen in ihren Eingaben längere Ausführungen zu möglichen straf- baren Handlungen der unbekannten Täterschaft. Diese brauchen nicht im Einzel- nen wiedergegeben und beurteilt zu werden. Die Gründe für die Abweisung der Beschwerde ergeben sich nämlich – ausgehend von der verfahrensleitenden Ver- fügung vom 24. April 2019 – aus den Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 29. April 2019. Sie argumentiert im Kern, dass es der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf die Regelungen in ihren AGB offen gestanden wäre, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht begüns- tigen Person herauszugeben. Daher wäre es für die Beschwerdeführerin ohne Be- schreitung des strafrechtlichen Weges möglich (gewesen), den/die Kontoinhaber/in zu ermitteln. 5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2019 vorbringt, verfängt – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht. Ihre Argumente seien zur Ver- ständlichkeit des Beschlusses dennoch dargestellt: 5 […] Die Beschwerdeführerin hat mit Überraschung erfahren, dass beim (online-banking) der E.________ AG (Finanzinstitut) offenbar der Empfängername […] eruiert werden kann. Diese Mög- lichkeit ist beim e-banking-System der Beschwerdeführerin (und hoffentlich auch bei den übrigen schweizerischen Bankinstituten) in Beachtung des Bankkundengeheimnisses zu recht ausgeschlos- sen zur Vermeidung von Ausforschungen und Kontonummernabfragen aufs Geratewohl. […] Ob die in der Verfügung dargetane Bekanntgabe des Namens des Zahlungsempfängers bzw. Kontoinhabers auf dem Grundversorgungsauftrag der E.________ AG (Finanzinstitut) (Zahlungsverkehr; Postkun- dengeheimnis) oder rein auf einer Einschränkung des Bankkundengeheimnisses beruht, kann hier of- fenbleiben. So oder so werden Angaben zu einem Konto bzw. zum Empfängernamen offenbart allein, "wenn diese unmittelbar für die Ausführung eines Zahlungsauftrags unerlässlich sind" (Beilage 1: „Handhabung des Bankkundengeheimnisses bei der E.________ AG (Finanzinstitut)", sechste Fra- ge/Antwort). Ferner sehen die „Allgemeine[n] Geschäfts- und Teilnahmebedingungen der E.________ AG (Finanzinstitut)" in Ziffer 24 vor, „dass der Umstand der Geschäftsbeziehung und Stammdaten (z.B. Name/Firma, Wohnort/Domizil, Kontonummer) zur Erbringung von Dienstleistungen soweit not- wendig an Dritte bekanntgegeben werden können. Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht ist insbe- sondere in folgenden Fällen aufgehoben: – Durchführung von Transaktionen (z. B. Ergänzung von Empfängerkoordinaten im E-Finance, Schalterauskünfte)...". Die erwähnten Angaben werden mithin nur für die Ausführung von Zahlungsaufträgen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen deshalb nach allge- meinen Datenbearbeitungsgrundsätzen nicht für andere Zwecke bearbeitet werden. Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG) erfordert nämlich, dass jegliche Datenbearbeitung mit einem bestimmten Zweck oder Ziel zu erfolgen hat. Dieser Verwendungszweck muss bereits bei der Daten- beschaffung angegeben sein oder sonst feststehen […]. Der festgelegte Zweck ist für den Datenbear- beiter verbindlich […]. Nur so kann die betroffene Person nachvollziehen, was mit ihren Daten ge- schieht. Hinzu kommt, dass für die betroffenen Personen die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung erkennbar sein muss (Transparenzgrundsatz gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG). […] Ist die Datenbearbeitung aus den Umständen nicht oder nicht deutlich erkennbar, muss der Da- tenbearbeiter der betreffenden Person weitere Information zugehen lassen. Art. 4 Abs. 4 DSG statu- iert darüber hinaus lediglich einen Minimalstandard, weshalb im Zweifelsfall weitergehende Informati- onen über die Datenbeschaffung zur Verfügung zu stellen sind. Dabei sind die Grundsätze der Ver- hältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beachten […]. Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Transparenz als «Eckpfeiler des ganzen Datenschutzsystems» gilt (Botschaft Revision DSG, a. a. 0., 2126). Die Verwendung der erwähnten Angaben für Zwecke ausserhalb des Zahlungsverkehrs, wie z.B. für (private) Ermittlungen durch die Beschwerdeführerin, wäre also zweckwidrig sowie für die betroffene Kontoinhaberschaft aus den Umständen nicht erkennbar. Sie wäre mithin rechtswidrig. Ob allenfalls ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin bestehen würde, kann offenbleiben, da hier über den Weg der Strafanzeige ein rechtmässiger Weg zur Datenbeschaffung besteht. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das E-Finance, soweit ersichtlich, nur Name und Wohnort samt Postleitzahl offenbart […]. Je nach (Firmen-) Name genügt dies zur Identifikation ohnehin nicht. Die Beschwerdegegnerin gibt in der Stellungnahme vom 29. April 2019 zu bedenken, es hätte „der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf diese Regelung in ihren AGB folglich offen gestanden, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht begünstigten Person herauszugeben, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzten. […]“ Der Beschwerdegegnerin ist insoweit bei- zupflichten, als dass sich die E.________ AG (Finanzinstitut) eben weigerte, der Beschwerdeführerin den Empfängernamen bekanntzugeben und den Zustellbeleg zur Rückbelastungsermächtigung zu übermitteln (zuletzt: „BITTE TEILEN SIE DER STAATSANWALTSCHAFT MIT, DASS SIE SICH DI- REKT AN DIE E.________ AG (Finanzinstitut) WENDEN MUSS. WIR KOENNEN DIE GE- 6 WUENSCHTEN DOKUMENTE NICHT ZUSTELLEN..."). Weshalb die E.________ AG (Finanzinstitut) den Namen des/der irrtümlich Begünstigten nicht angab, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerde- führerin. Womöglich geschah dies (neben dem Bank-/Postgeheimnis) eben gestützt auf den daten- schutzrechtlichen Zweckbindungs- und Transparenzgrundsatz (Art. 4 DSG). Insoweit greift auch die beschwerdegegnerische Argumentation zu kurz, die Beschwerdeführerin könne nun selbst den Konto- inhabernamen ermitteln. Es ist der Beschwerdeführerin vielmehr datenschutzrechtlich untersagt, den Kontoinhabernamen durch zweckwidrige Gebrauch des E-Finance zu ermitteln. Wenn schon, müsste es viel eher den Strafverfolgungsbehörden erlaubt sein, im Rahmen von behördlicher Ermittlungen über E-Finance den Kontoinhaber zu identifizieren. Dies zeigt auch, dass die Beschwerdegegnerin […] auch ohne Editionsaufforderung über eine Ermittlungsmöglichkeit verfügt hätte. […] Die Erkennt- nis betr. E-Finance ändert ferner nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen eine Untersuchung eröffnete und Editionen anordnete, was erheblich gegen das Vorliegen eindeutiger Straflosigkeit als Nichtanhandnahmevoraussetzung spricht. […] Das Verfahren BM 18 42267 betraf auch eine Postkontoinhaberschaft (als irrtümlich Begünstigte) und der Anzeigeerstatterin (hiesige Be- schwerdeführerin) wurde durch die Staatsanwaltschaft immerhin der Zahlungsempfänger mitgeteilt, auch wenn der weitere Verfahrensgang durch die Staatsanwaltschaft offengelassen wurde. […] Sogar die Möglichkeit der (missbräuchlichen) Empfängerermittlung im E-Finance ändert schliesslich nichts daran, dass sich die vorliegende Konstellation weiterhin vom Sachverhalt im von der Beschwerde- gegnerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (141 IV 71 ff.) wesentlich unterscheidet. Die Be- schwerdeführerin strebte nicht zunächst ein Zivilverfahren an und versuchte dann nach Eintritt der zi- vilrechtlichen Verjährung, sich „ins Strafrecht zu retten". Zudem steht der Beschwerdeführerin kein le- galer Weg offen zur Begünstigtenermittlung, was auch in einem etwaigen Zivilverfahren gegen den Begünstigten eine Rolle spielen könnte (rechtswidrig beschafftes Beweismittel zur Empfängeridentität, vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Dahingegen war dem Beschwerdeführer im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid der Empfängername bekannt und dies sogar von Anfang an (eigene Klientin)! Meine Klientin wäre demgegenüber froh gewesen, sie hätte sich die Umtriebe der fruchtlosen Korrespondenz mit E.________ AG (Finanzinstitut) und des strafrechtlichen Wegs ersparen und unmittelbar an den irr- tümlich Begünstigten gelangen können. […] 5.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich – anders als die Generalstaatsanwaltschaft – nicht zum gesamten relevanten Inhalt der AGB (Ziffer 24) der E.________ AG (Fi- nanzinstitut). Dort ist hinsichtlich der Aufhebung der gesetzlichen Geheimhaltungs- pflicht nicht nur von «Durchführung von Transaktionen […] (z.B. Ergänzung von Empfängerkoordinaten im E-Finance, Schalterauskünfte)» die Rede, sondern auch von «Förderung des störungsfreien Zahlungsverkehrs (z.B. Bekanntgabe von Stammdaten an Banken und an ausgewählte Grosskunden)». Mithin steht es der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf diese Regelung in den AGB grundsätzlich offen, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht be- günstigen Person herauszugeben, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Damit zeigt sich, dass es für die Beschwerdeführerin ohne Beschreitung des strafrechtlichen Weges möglich gewesen wäre bzw. nach wie vor möglich ist, den/die Kontoinhaber/in ausfindig zu machen. Es mag sein, dass Finanzinstitutio- nen usanzgemäss per SWIFT-Mitteilung kommunizieren. Vor dem Hintergrund der einschlägigen AGB der E.________ AG (Finanzinstitut) muss/soll die Beschwerde- führerin jedoch diese – mit eingeschriebenem Brief oder ähnlich – auf ihre Mittei- lungsmöglichkeit aufmerksam machen. Dies hat sie (noch) nicht getan. Sie hat nicht insistiert, dass eine rechtlich zulässige Bekanntgabe möglich sein müsste. 7 Auch wenn es Usus sein mag, ist es freilich keinesfalls ausgeschlossen, dass Ban- ken anders als per SWIFT-Mitteilungen korrespondieren. Und selbst wenn sich die E.________ AG (Finanzinstitut) in der Folge weigern würde, die Stammdaten her- auszugeben, hätte die Beschwerdeführerin nicht direkt die Staatsanwaltschaft an- zugehen: Die Bekanntgabe könnte mit Blick auf die für die Beschwerdekammer recht eindeutigen AGB vorab auf dem Zivilweg gefordert werden. Zwar ist es rich- tig, dass Banken die Existenz einer Kontobeziehung sowie die dazugehörigen Da- ten grundsätzlich nicht bekannt machen. Allerdings erteilen die Kunden der E.________ AG (Finanzinstitut) AG bei einer Kontoeröffnung gemäss Ziff. 24 der AGB der E.________ AG (Finanzinstitut) eben ihre Zustimmung dazu, dass der Umstand der Geschäftsbeziehung und ihre Stammdaten zur Erbringung von Dienstleistungen soweit notwendig an Dritte bekanntgegeben werden können. Die Geheimhaltungspflicht ist wie gesehen bei der Durchführung von Transaktionen aufgehoben (z.B. Ergänzung von Empfängerkoordinaten im E-Finance, Schalter- auskünfte). Sie ist zudem ausdrücklich aufgehoben zur Förderung des störungs- freien Zahlungsverkehrs (z.B. Bekanntgabe von Stammdaten an Banken und an ausgewählte Grosskunden), sodass nicht gefolgert werden kann, «die Verwendung der erwähnten Angaben für Zwecke ausserhalb des Zahlungsverkehrs, wie z.B. für (private) Ermittlungen durch die Beschwerdeführerin, wäre […] zweckwidrig sowie für die betroffene Kontoinhaberschaft aus den Umständen nicht erkennbar». Nicht anderes ergibt sich aus Frage/Antwort 6 des Dokuments «Handhabung des Bank- kundengeheimnisses bei der E.________ AG (Finanzinstitut)». Dort ist Folgendes festgehalten: Kann jedermann ohne Weiteres in Erfahrung bringen, ob und welches Konto ich bei der E.________ AG (Finanzinstitut) habe? Nein. Am Schalter sollen unsere Mitarbeitenden die Angaben für eine Einzahlung oder Überweisung nur ergänzen oder korrigieren können. Zudem können Sie selber im E-Finance prüfen, ob eine eingegebene Kontonummer zum richtigen Zahlungs- empfänger gehört, um Falschzahlungen auszuschliessen. Angaben zu einem Konto werden also nur zur Verfügung gestellt, wenn diese unmittelbar für die Ausführung eines Zahlungsauftrags unerläss- lich sind. Behandelt werden in diesem Kontext primär Schaltergeschäfte. Es wird aber ausdrücklich festgehalten, der Kunde könne im E-Finance selber prüfen, ob eine bestimmte Kontonummer zum korrekten Zahlungsempfänger gehöre. Im Übri- gen sei hierzu angemerkt, dass es keineswegs als ausgeschlossen erscheint, dass die hier strittige Angelegenheit im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Aus- führung eines Zahlungsauftrags steht. Nur weniger Worte bedarf es zu den beschwerdeführerischen Ausführungen zur möglichen Datenschutzverletzung. Was sie in theoretischer Weise vorbringt, mag zutreffend sein. Sie scheint jedoch abermals zu wenig zu gewichten, dass die Kun- den der E.________ AG (Finanzinstitut) den einschlägigen Datenbearbeitungen mittels der AGB zustimmen. Die Kunden wissen (oder sollten jedenfalls wissen), wozu ihre Daten genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es als Mutmassung, dass die E.________ AG (Finanzinstitut) die Daten gestützt auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungs- und Transparenzgrundsatz (Art. 4 Bun- desgesetz über den Datenschutzgesetz [DSG; SR 235.1]) nicht habe herausgeben wollen. Ebenso ist zumindest nicht offensichtlich, inwiefern es der Beschwerdefüh- rerin «datenschutzrechtlich untersagt [wäre], den Kontoinhabernamen durch zweckwidrigen Gebrauch des E-Finance zu ermitteln». Es spricht aus datenschutz- 8 rechtlicher Sicht jedenfalls nichts dagegen, wenn sie erneut an die E.________ AG (Finanzinstitut) herantritt mit dem Argument, die AGB würden die Herausgabe er- lauben. Nichts am vorliegenden Entscheid zu ändern vermag im Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft in ähnlichen Fällen offenbar Strafuntersuchungen eröffnet hat. Für die Beschwerdekammer ergibt sich daraus keine Bindungswirkung. Die Be- schwerdekammer überprüft die Rechtsanwendung der Staatsanwaltschaft auf Be- schwerde hin frei. Sie erkennt – zumindest derzeit – keinen hinreichenden Tatver- dacht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 141bis StGB (vgl. dazu den Ausschnitt aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [E. 5.1]). Ein Verdacht ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass «je nach (Firmen-) Name» die Offenle- gung des Namens, des Wohnorts und der Postleitzahl durch die E.________ AG (Finanzinstitut) «zur Identifikation ohnehin nicht» genügt. Es ist auf die Subsidiarität des Strafrechts hinzuwiesen (BGE 141 IV 71 E. 7). In Bezug auf den von den Parteien vorgebrachten BGE 141 IV 71 bleibt festzuhal- ten, dass es zwar so ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zunächst ein Zivilver- fahren angestrebt und danach versucht hatte, nach Eintritt der Verjährung den strafrechtlichen Weg zu gehen. Indessen besteht hier wie gesehen durchaus ein legaler Weg zur Identifizierung des um CHF 556.00 Begünstigten offen: Die Be- schwerdeführerin hat erneut mit der E.________ AG (Finanzinstitut) – gegebenen- falls auf dem justizförmigen zivilrechtlichen Weg – in Kontakt zu treten. 5.5 Nach dem Gesagten ist auf die Edition der Verfahrensakten BM 18 45590 und BM 18 42267 der Staatsanwaltschaft zu verzichten. Der Antrag wird abgewiesen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 27. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10