Der Einspracherückzug war gesetzmässig erfolgt. Der Strafbefehl vom 5. November 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.