Die Beschwerdekammer anerkennt die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Wie soeben dargelegt gehen diese aber nicht so weit, dass er grundsätzlich unfähig wäre, vernunftgemäss zu handeln. Es fehlen hier manifeste Anhaltspunkte, welche seine Urteilsund Handlungsfähigkeit für die einschlägige Zeitspanne ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Dem Begehren um Begutachtung ist nicht zu entsprechen. 5.3 Nach dem Gesagten wies die Staatsanwaltschaft das jedenfalls sinngemässe Wiederherstellungsgesuch richtigerweise ab. Der Einspracherückzug war gesetzmässig erfolgt.