4 diktiert werden müssten, so widerspricht dies der Tatsache, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme alleine in der Lage war zu verstehen, um was es geht, und adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer trägt die Konsequenzen – die «Schuld» – seines Einspracherückzugs. Schliesslich geht sein zumindest sinngemäss gestellter Antrag auf Begutachtung im Beschwerdeverfahren an der Sache vorbei. Die Beschwerdekammer anerkennt die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers.