Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei insbesondere am 15. November 2018 nicht fähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Er war sich bewusst, dass er den Rückzug der Einsprache erklärte, was auch in der Sache passt, hatte ihm doch die Staatsanwaltschaft vorgängig erklärt, dass der Strafbefehl nach den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen erlassen worden sei. Fernerhin hat er ja selber die (schriftlich geäusserten) Straftaten eingestanden und bestätigt. Was die (nachgeschoben und unglaubhaft wirkende) Behauptung betrifft, dass ihm seine Schreiben