Im Arztzeugnis vom 17. Januar 2019 ist ausgeführt: «Intermittierend kommt es zu schweren Realitätsverkennungen mit stark reduzierter Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlungen, oder deren Auslassen, einzusehen, geschweige denn danach zu handeln». Im Zeugnis vom 18. Januar 2019 ist nur die Rede von «Arbeitsunfähigkeit von 29.08.2018 bis 09.11.2018 100%» (Hervorhebungen hinzugefügt). Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei insbesondere am 15. November 2018 nicht fähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln.