Überdies war er in der Lage, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und entsprechend zuzugeben, dass er per E- Mail Drohungen und Beschimpfungen an die Adresse seiner Frau gerichtet hatte. Aufgrund dieser Feststellungen und unter Würdigung des vom Beschwerdeführer beigelegten Gutachtens vom 6. September 2015 sowie seiner ärztlichen Zeugnisse ist nicht davon auszugehen, dass er vollständig unfähig ist oder war, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken und gemäss dieser Einsichten zu handeln. Im Arztzeugnis vom 17. Januar 2019 ist ausgeführt: