Mit Blick auf die Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2018 einerseits sowie auf seine Schreiben vom 6. November 2018, 11. Januar 2019, 30. Januar 2019, 11. Februar 2019 sowie vom 28. Februar 2019 andererseits wird indessen deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, Handlungen wie namentlich den Rückzug einer Einsprache vernunftgemäss vorzunehmen. Seine Eingaben sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Beschwerdekammer sind verständlich, logisch aufgebaut und in sich schlüssig.