Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Der Beschwerdeführer bringt wie gesehen im Kern vor, er sei (am 15. November 2018) unzurechnungsfähig gewesen und habe deswegen den Einspracherückzug sinngemäss ohne Verschulden vorgenommen.