94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 verwiesen werden (siehe vorne E. 3).