Zudem war er auch in der Lage, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und entsprechend zuzugeben, dass er per Email Drohungen und Beschimpfungen an die Adresse seiner Frau gerichtet hat. Auf Grund dieser Feststellung und unter Würdigung der vom Beschuldigten beigelegten ärztlichen Zeugnisse etc. ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte vollständig unfähig ist, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken und gemäss diesen Einsichten zu handeln. Allenfalls ist von einer entsprechenden Reduktion auszugehen.