Der Beschuldigte weiss bereits seit dem Frühling 2013 von seiner psychischen Erkrankung. Er ist weder bevormundet, noch verbeiständet. Seine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft sind verständlich, logisch, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Er argumentiert – abgesehen von sprachlichen Schwierigkeiten – sachlich und reagiert adäquat auf die Schreiben der Staatsanwaltschaft. Zudem war er auch in der Lage, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und entsprechend zuzugeben, dass er per Email Drohungen und Beschimpfungen an die Adresse seiner Frau gerichtet hat.