Mit seinen diversen Eingaben ersucht er damit eigentlich um Wiedereinsetzung in das Stadium der Einsprache. Materiell macht der Beschuldigte geltend, dass er auf Grund schwerer psychischer Störungen nicht in der Lage sei, Handlungen wie den Rückzug einer Einsprache vernunftgemäss vorzunehmen. Er macht damit gelten, dass er im Moment des Rückzuges der Einsprache unzurechnungsfähig gewesen sei. Unzurechnungsfähig ist, wer die Tragweite seines Handelns nicht einschätzen kann oder trotz entsprechender Einsicht nicht gemäss dieser Handeln kann. Der Beschuldigte weiss bereits seit dem Frühling 2013 von seiner psychischen Erkrankung.