Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO). In sinngemässer Anwendung der Wiederherstellungsregeln (ein Revisionsverfahren erscheint vor dem Hintergrund der leichten Vorwürfe nicht sinnvoll) wird vorliegend festgestellt, dass der Beschuldigte gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl opponiert. Dies mit der Begründung, dass sein Rückzug vom 15. November 2018 gegen den Strafbefehl ungültig sei, da er sinngemäss nicht zurechnungsfähig gewesen sei, als er diese Willenserklärung abgegeben habe. Mit seinen diversen Eingaben ersucht er damit eigentlich um Wiedereinsetzung in das Stadium der Einsprache.