Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen zwecks Beurteilung im Wiederherstellungsverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Am 18. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass erstens das sinngemässe Gesuch um Wiedereinsetzung ins Einspracheverfahren abgewiesen werde und dass zweitens festgestellt werde, dass der Strafbefehl BM 18 5041 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Beschwerde.