Am 7. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Rechtskraft des Strafbefehls mittels Verfügung. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 ein Schreiben zu Handen des Obergerichts des Kantons Bern ein und betitelte dieses mit Einsprache. Zur Begründung kann auf das bereits Geschilderte verwiesen werden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen zwecks Beurteilung im Wiederherstellungsverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.