Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und dass er sich zwecks Ratenzahlung ans Busseninkasso wenden könne. Am 30. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er nicht vernunftgemäss handeln könne und er für die Folgen seiner Handlungen nicht immer verantwortlich sei. Am 7. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Rechtskraft des Strafbefehls mittels Verfügung.