Mit Erklärung vom 15. November 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück. Am 11. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und führte sinngemäss aus, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln, was erkläre, weshalb er die Beschimpfungen und Drohung ausgestossen habe. Aus diesen Gründen sei ihm die Strafe zu erlassen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und dass er sich zwecks Ratenzahlung ans Busseninkasso wenden könne.