1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Drohung und Beschimpfung schuldig erklärt. Er erhob dagegen am 6. November 2018 Einsprache und begründete diese damit, dass die gegen ihn im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen, da es nie häusliche Gewalt gegeben habe. In diesem Schreiben gab er derweil zu, dass er in E-Mails Drohungen und Beschimpfungen ausgestossen habe, was nota bene Gegenstand des Strafbefehls war.