Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 97 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2019 (BM 18 40967) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. No- vember 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Drohung und Beschimpfung schuldig erklärt. Er erhob dagegen am 6. November 2018 Einsprache und begründete diese damit, dass die gegen ihn im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen, da es nie häusliche Gewalt gegeben habe. In diesem Schreiben gab er derweil zu, dass er in E-Mails Drohungen und Beschimpfungen ausgestossen habe, was nota bene Gegenstand des Strafbefehls war. Am 12. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft ihm schriftlich, dass der Strafbefehl nach den geltenden Regeln ausgefällt worden sei. Zudem wurde er auf die Tatsache hingewiesen, dass er im Einspracheschreiben die Vorwürfe bestätigt habe. Mit Erklärung vom 15. November 2018 zog der Be- schwerdeführer seine Einsprache zurück. Am 11. Januar 2019 wandte sich der Be- schwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und führte sinngemäss aus, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, ver- nunftgemäss zu handeln, was erkläre, weshalb er die Beschimpfungen und Dro- hung ausgestossen habe. Aus diesen Gründen sei ihm die Strafe zu erlassen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und dass er sich zwecks Ratenzahlung ans Busseninkasso wenden könne. Am 30. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er nicht vernunftgemäss handeln könne und er für die Folgen seiner Handlungen nicht immer verantwortlich sei. Am 7. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Rechtskraft des Strafbefehls mittels Verfügung. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 ein Schreiben zu Handen des Obergerichts des Kantons Bern ein und betitelte dieses mit Einsprache. Zur Begründung kann auf das bereits Geschilderte verwiesen wer- den. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurde die Eingabe des Beschwerdefüh- rers von der Beschwerdekammer in Strafsachen zwecks Beurteilung im Wieder- herstellungsverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Am 18. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass erstens das sinngemässe Gesuch um Wiedereinsetzung ins Einspracheverfahren abgewiesen werde und dass zweitens festgestellt werde, dass der Strafbefehl BM 18 5041 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Beschwerde. Mit Blick auf das Nach- folgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Hat eine Partei eine Frist oder einen Termin versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist oder einen neuen Termin verlangen. Sie hat innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet ein Gesuch zu stellen und die ver- säumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO). In sinngemässer Anwendung der Wiederherstellungs- regeln (ein Revisionsverfahren erscheint vor dem Hintergrund der leichten Vorwürfe nicht sinnvoll) wird vorliegend festgestellt, dass der Beschuldigte gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl opponiert. Dies mit der Begründung, dass sein Rückzug vom 15. November 2018 gegen den Strafbefehl ungültig sei, da er sinngemäss nicht zurechnungsfähig gewesen sei, als er diese Willenserklärung abgegeben habe. Mit seinen diversen Eingaben ersucht er damit eigentlich um Wiedereinsetzung in das Stadium der Einsprache. Materiell macht der Beschuldigte geltend, dass er auf Grund schwerer psychischer Störungen nicht in der Lage sei, Handlungen wie den Rückzug einer Einsprache vernunftgemäss vor- zunehmen. Er macht damit gelten, dass er im Moment des Rückzuges der Einsprache unzurech- nungsfähig gewesen sei. Unzurechnungsfähig ist, wer die Tragweite seines Handelns nicht einschät- zen kann oder trotz entsprechender Einsicht nicht gemäss dieser Handeln kann. Der Beschuldigte weiss bereits seit dem Frühling 2013 von seiner psychischen Erkrankung. Er ist weder bevormundet, noch verbeiständet. Seine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft sind verständlich, logisch, nachvoll- ziehbar und in sich schlüssig. Er argumentiert – abgesehen von sprachlichen Schwierigkeiten – sach- lich und reagiert adäquat auf die Schreiben der Staatsanwaltschaft. Zudem war er auch in der Lage, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und entsprechend zuzugeben, dass er per Email Drohungen und Beschimpfungen an die Adresse seiner Frau gerichtet hat. Auf Grund dieser Feststellung und un- ter Würdigung der vom Beschuldigten beigelegten ärztlichen Zeugnisse etc. ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte vollständig unfähig ist, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken und gemäss diesen Einsichten zu handeln. Allenfalls ist von einer entsprechenden Reduktion auszu- gehen. Im konkreten Fall handelt es sich nicht um einen speziell schwierigen oder umfangreichen Sachverhalt, der besondere kognitive Fähigkeiten verlangt. Es geht um mehrfache Drohungen und Beschimpfungen gegenüber seiner Frau, was der Beschuldigte, wie dargelegt, ohne weiteres ver- stand und auch entsprechend mit einer Reaktion beantwortete, in dem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhob. Auf Grund der gesamten Umstände ist erstellt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, was er tat, als er am 15. November 2018 den Rückzug der Einsprache erklärte. 4. Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich dasselbe vor wie in seinen vorange- gangenen aktenkundigen Schreiben: Nämlich dass er psychisch krank sei und da- her nicht vernunftgemäss handeln könne, was die Staatsanwaltschaft indes nicht berücksichtigt habe. Was er jeweils schreibe, werde ihm von der Familie und von Freunden diktiert. Ab und zu würden immer noch schizoaffektive Symptome auftre- ten. Die Staatsanwaltschaft sei nicht in der Lage, seine Erkrankung medizinisch korrekt zu würdigen. Er fordere deshalb, dass er (erneut) medizinisch begutachtet werde, um zu eruieren, inwiefern seine Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Einsprache vom 6. November 2018 sowie zum jetzigen Zeitpunkt beeinträchtigt (gewesen) sei. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 verwie- sen werden (siehe vorne E. 3). Der Beschwerdeführer bringt wie gesehen im Kern vor, er sei (am 15. November 2018) unzurechnungsfähig gewesen und habe des- wegen den Einspracherückzug sinngemäss ohne Verschulden vorgenommen. Mit Blick auf die Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2018 einerseits sowie auf seine Schreiben vom 6. November 2018, 11. Januar 2019, 30. Januar 2019, 11. Februar 2019 sowie vom 28. Februar 2019 andererseits wird indessen deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, Hand- lungen wie namentlich den Rückzug einer Einsprache vernunftgemäss vorzuneh- men. Seine Eingaben sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Be- schwerdekammer sind verständlich, logisch aufgebaut und in sich schlüssig. Er ar- gumentiert – abgesehen von sprachlichen Schwierigkeiten – sachlich und reagiert adäquat auf die Schreiben der Strafbehörden. Überdies war er in der Lage, den In- halt des Strafbefehls zu verstehen und entsprechend zuzugeben, dass er per E- Mail Drohungen und Beschimpfungen an die Adresse seiner Frau gerichtet hatte. Aufgrund dieser Feststellungen und unter Würdigung des vom Beschwerdeführer beigelegten Gutachtens vom 6. September 2015 sowie seiner ärztlichen Zeugnisse ist nicht davon auszugehen, dass er vollständig unfähig ist oder war, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken und gemäss dieser Einsichten zu handeln. Im Arztzeugnis vom 17. Januar 2019 ist ausgeführt: «Intermittierend kommt es zu schweren Realitätsverkennungen mit stark reduzierter Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlungen, oder deren Aus- lassen, einzusehen, geschweige denn danach zu handeln». Im Zeugnis vom 18. Januar 2019 ist nur die Rede von «Arbeitsunfähigkeit von 29.08.2018 bis 09.11.2018 100%» (Hervorhebungen hinzugefügt). Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei insbesondere am 15. November 2018 nicht fähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Er war sich bewusst, dass er den Rückzug der Einsprache erklärte, was auch in der Sache passt, hatte ihm doch die Staatsanwaltschaft vorgängig erklärt, dass der Strafbefehl nach den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen erlassen worden sei. Fernerhin hat er ja selber die (schriftlich geäusserten) Straftaten eingestanden und bestätigt. Was die (nachge- schoben und unglaubhaft wirkende) Behauptung betrifft, dass ihm seine Schreiben 4 diktiert werden müssten, so widerspricht dies der Tatsache, dass er anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme alleine in der Lage war zu verstehen, um was es geht, und adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer trägt die Konsequen- zen – die «Schuld» – seines Einspracherückzugs. Schliesslich geht sein zumindest sinngemäss gestellter Antrag auf Begutachtung im Beschwerdeverfahren an der Sache vorbei. Die Beschwerdekammer anerkennt die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Wie soeben darge- legt gehen diese aber nicht so weit, dass er grundsätzlich unfähig wäre, vernunft- gemäss zu handeln. Es fehlen hier manifeste Anhaltspunkte, welche seine Urteils- und Handlungsfähigkeit für die einschlägige Zeitspanne ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Dem Begehren um Begutachtung ist nicht zu entsprechen. 5.3 Nach dem Gesagten wies die Staatsanwaltschaft das jedenfalls sinngemässe Wie- derherstellungsgesuch richtigerweise ab. Der Einspracherückzug war gesetzmäs- sig erfolgt. Der Strafbefehl vom 5. November 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuwei- sen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 12. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6