1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 30. April 2018 Strafantrag u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen diverser Delikte wie Amtsmissbrauch, üble Nachrede, Irreführung der Rechtspflege, Strafvereitelung im Amte etc. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO;