„Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 93 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 21. Februar 2019 (BA 18 191) Erwägungen: 1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 30. April 2018 Strafantrag u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen diverser Delikte wie Amtsmissbrauch, üble Nachrede, Irreführung der Rechtspflege, Strafvereitelung im Amte etc. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 Be- schwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Pro- zessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Die Prozessfähig- keit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Pro- zess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz allerdings nicht. Wird ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in wel- chem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der me- dizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abgesehen werden, wenn das langjähri- ge, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechter- dings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden kön- nen. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB aussch- liesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnä- 2 ckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebote- nen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 la 236 E. 2b, BGE 98 la 324 E. 3). Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von B.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügun- gen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen an- geblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von B.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wieder- um in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche B.________ in immer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifes- ten ausgeprägten Querulanz auszugehen. B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Ur- teilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.________ eingereichten An- zeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrach- ten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen. Aus diesen Gründen wird die Nichtanhand- nahme bezüglich der hier aufgeführten Strafanzeigen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt. 4. Der Beschwerdeführer macht Folgendes gelten: […] Die Verfehlungen und Anschuldigun- gen gg meine Person sowie die Beleidigungen verbieten es mir weitere Erklärungen zu geben. Es wird um Berichtigung der Verfügungen ersucht ohne BELEIDIGENDE Äusserungen. Gegen den Un- terzeichner erfolgt selbstverständlich eine separate Anzeige. Dieser muss so von DUMMHEIT und IDIOTIE befangen sein, dass ER selbst einer pyschiatrischen Untersuchung unterzogen werden muss. Gilt als Antrag dazu. Ich für meinen Teil habe ein Attest, das mich als PROZESSFÄHIG Attes- tiert. Der Unterzeichner muss sich vorwerfen lassen, dass Er INKOMPETENT und DUMM ist und un- ter den Beleidigungen gg mich versucht seinen «MIST» zu rechtfertigen. Wer hier möglicherweise in einem Teufelskreis gefangen ist und weder vor noch zurück weiss, liegt ganz klar in Form der Verfü- gungen vor. Wenn die Juristen fähig wären meine Klagen Ordnungsgemäss und UNVOREINGE- NOMMEN zu bearbeiten wäre vieles im Leben einfacher. Ich werde bei der Bundesstaatsanwaltschaft eine Klage einreichen, in der Hoffnung dass diese UNBEFANGEN und UNVOREINGENOMMEN handeln. Weitere rechtlichen Schritte vorbehalten. Freundlichst Grüsst […] 5. Die Wortwahl in der Beschwerdeschrift einerseits sowie die vom Beschwerdeführer angekündigten Konsequenzen andererseits sprechen für sich. Die Staatsanwalt- schaft stellte die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, zutreffend dar. Er ist in einem «Hamsterrad» gefangen (dazu bereits ausführlich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 E. 2: Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Wann immer sich B.________ von einer Behörde ungerecht behandelt fühlt, zeigt er diese selbst oder die diesbezüglich involvierten Per- sonen bei der Staatsanwaltschaft an. Ein Blick auf die Liste der letzten Beschuldigten verdeutlicht dies: […], Sekretärin der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (BK 16 70); […], Gerichtspräsi- dent am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (BK 16 93); […], Vorsitzende der Schlichtungsbehörde 3 Berner Jura-Seeland (BK 16 81); […], Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 94); Betrei- bungsamt Seeland (BK 16 82); […], Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 84); Aus- gleichskasse des Kantons Bern (mehrfach, zuletzt BK 16 2); Steuerverwaltung des Kantons Bern, Be- reich Inkasso (BK 15 55) u.s.w. Die Beschwerdekammer ist beileibe nicht die einzige Behörde, die von B.________ übermässig mit Beschwerden und anderen Eingaben eingedeckt wird – so finden sich nur schon im Register der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern 93 Verfahren, in de- nen er Partei ist (ab 2006, Zivilkammern und Aufsichtsbehörde SchKG zusammengenommen). Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt dar- auf typischerweise eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Personen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Ein- treiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze startet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. […]). Daran hat sich in den Jahren 2017 und 2018 eindeutig nichts geändert, auch wenn der Beschwerde- führer – was Teil seiner gesundheitlichen Einschränkung ist – dies nicht einsieht. Auch 2017 und 2018 führten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers da- zu, dass die Beschwerdekammer aufgrund von Beschwerden gegen Nichtanhand- nahmeverfügungen der verschiedenen Staatsanwaltschaften im Kanton Bern in jeglicher Art fruchtlose Verfahren durchzuführen hatte. In aller Regel bezahlte der Beschwerdeführer die gerichtlich verlangte Sicherheit nicht. Abgewiesene Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zog er jeweils erfolglos an das Bundesgericht wei- ter. Zu einer Gutheissung in der Sache oder auch nur zu einem Schriftenwechsel kam es nie. 6. Der Beschwerdeführer bringt vorliegend ein weiteres Mal vor, er habe ein Attest, das ihn als prozessfähig bezeichne. Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Be- schluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Be- schwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündi- gung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen ver- mag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass der Beschuldigte eindeutig weder einen Prozessbetrug, einen Amtsmissbrauch, ei- ne unrechtmässige Aneignung noch andere Straftaten begangen hat. Das Verfah- ren war richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 StPO). 4 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 11. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6